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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §2 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/04/0334 1Stammrechtssatz
Die Bedeutung der drei Hauptwörter "Neubauten, Zubauten und Umbauten"- ohne Beifügung der Worte "von Gebäuden", wie dies in § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 der Fall ist - in § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 ist iZm den in § 19 Abs 2 legcit vorgesehenen Nutzungen, für die die betreffenden Flächen des Grünlandes jeweils bestimmt sind, zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, daß Neubauten, Zubauten und Umbauten entweder für eine Nutzung nach Abs 2 - entsprechend dem Tatbestand des Abs 4 - erforderlich sind oder mit der betreffenden Nutzung in Widerspruch stehen. Ein solches Verhältnis zwischen einer Nutzung nach Abs 2 und Neubauten, Zubauten und Umbauten - sei es im Sinne der Erforderlichkeit, sei es im Sinne des Widerspruches - kommt aber nicht nur in Ansehung von Gebäuden (im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z 5 NÖ BauO 1976), sondern auch in Ansehung anderer Baulichkeiten in Betracht (hier Errichtung und Betrieb einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut und Änderungen und Zubauten bei der Heißmischanlage). Es war daher nicht rechtswidrig, den Anwendungsbereich der - in Ansehung mangelnder Erforderlichkeit für eine Nutzung nach Abs 2 - bestehenden Verbotsnorm des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 nicht als auf die Fälle von Neubauten, Zubauten oder Umbauten von Gebäuden (im Sinne des § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976) eingeschränkt zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040127.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009