RS Vwgh 1993/7/7 91/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/04/0334 1

Stammrechtssatz

Die Bedeutung der drei Hauptwörter "Neubauten, Zubauten und Umbauten"- ohne Beifügung der Worte "von Gebäuden", wie dies in § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 der Fall ist - in § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 ist iZm den in § 19 Abs 2 legcit vorgesehenen Nutzungen, für die die betreffenden Flächen des Grünlandes jeweils bestimmt sind, zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, daß Neubauten, Zubauten und Umbauten entweder für eine Nutzung nach Abs 2 - entsprechend dem Tatbestand des Abs 4 - erforderlich sind oder mit der betreffenden Nutzung in Widerspruch stehen. Ein solches Verhältnis zwischen einer Nutzung nach Abs 2 und Neubauten, Zubauten und Umbauten - sei es im Sinne der Erforderlichkeit, sei es im Sinne des Widerspruches - kommt aber nicht nur in Ansehung von Gebäuden (im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z 5 NÖ BauO 1976), sondern auch in Ansehung anderer Baulichkeiten in Betracht (hier Errichtung und Betrieb einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut und Änderungen und Zubauten bei der Heißmischanlage). Es war daher nicht rechtswidrig, den Anwendungsbereich der - in Ansehung mangelnder Erforderlichkeit für eine Nutzung nach Abs 2 - bestehenden Verbotsnorm des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 nicht als auf die Fälle von Neubauten, Zubauten oder Umbauten von Gebäuden (im Sinne des § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976) eingeschränkt zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040127.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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