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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §2 Z5;Rechtssatz
Bei der Änderung einer Betriebsanlage durch Erweiterung des bewilligten Parkplatzes hat die belangte Behörde die beantragte Änderung als eine Maßnahme zu beurteilen, hinsichtlich der sie die landesgesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 als Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 zu berücksichtigen hatte. Handelt es sich doch bei der (geplanten) Befestigung der (von Kraftfahrzeugen zu befahrenden) Fahrstreifen und Hauptzufahrtswege mit Bitumenkies um Maßnahmen, zu deren Herstellung schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040127.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009