RS Vwgh 1993/7/7 91/04/0127

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Änderung einer Betriebsanlage durch Erweiterung des bewilligten Parkplatzes hat die belangte Behörde die beantragte Änderung als eine Maßnahme zu beurteilen, hinsichtlich der sie die landesgesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 als Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 zu berücksichtigen hatte. Handelt es sich doch bei der (geplanten) Befestigung der (von Kraftfahrzeugen zu befahrenden) Fahrstreifen und Hauptzufahrtswege mit Bitumenkies um Maßnahmen, zu deren Herstellung schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040127.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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