RS Vwgh 1993/7/7 93/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0209 E 22. November 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Mangels eines - aus dem normativen Gehalt der Regelung erkennbaren - entsprechenden Ausnahmetatbestandes hindert ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Falle der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040099.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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