RS Vwgh 1993/7/7 91/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1976 §92;
GewO 1973 §77 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/04/0334 2

Stammrechtssatz

Das Errichtungsverbot des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 besteht unabhängig von der Umschreibung der bewilligungspflichtigen Vorhaben in § 92 NÖ BauO 1976. Die Berücksichtigung der Verbotsnorm des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 erforderte daher keine Bedachtnahme auf die Frage, ob - und zutreffendenfalls nach welchem dort vorgesehenen Tatbestand - die dem Projekt der Bf entsprechenden Maßnahmen nach § 92 NÖ BauO 1976 bewilligungspflichtig sind oder nicht (hier Errichtung und Betrieb einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut und Änderungen und Zubauten bei der Heißmischanlage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040127.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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