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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §74 Abs1;Rechtssatz
Die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Betriebsanlage abspielen; dies, obwohl eine Auflage iSd § 77 Abs 1 und § 79 GewO 1973 nur gegen den Inhaber einer Betriebsanlage normativ wirken darf (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040338.X04Im RIS seit
11.07.2001