RS Vwgh 1993/7/7 93/04/0111

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/26 91/09/0144 1

Stammrechtssatz

Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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