RS Vwgh 1993/7/7 AW 93/09/0030

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §13a;
AuslBG §20a;
AuslBG §20b;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/06/28 AW 93/09/0019 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Im vorliegenden Fall war die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durch Zeitablauf erloschen. Mit § 20b AuslBG hat der Gesetzgeber eine Provisorialmaßnahme ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die auf das Verwaltungsverfahren beschränkt ist. Sie hat ausschließlich den Zweck, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist. Daher kann die vorläufige Berechtigung nach § 20b AuslBG in ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht durch die Provisorialmaßnahme nach § 30 Abs 2 VwGG weiter verlängert werden. Aus der Sicht des § 30 Abs 2 VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtsfolge nach § 20b AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090030.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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