RS Vwgh 1993/7/7 AW 93/01/0335

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Asylgewährung - Entscheidende Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Asyl versagenden Bescheid ist es, daß durch den Bescheid eine bis zu seiner Erlassung bestandene (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers wegfällt. Somit ist es Aufgabe des Bf, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insb Angaben darüber zu machen, ob ihm auf Grund des Vorliegens der in den §§ 6 und 7 Asylgesetz 1991 normierten Voraussetzungen (Einreise direkt aus dem Verfolgerstaat, fristgerechte Antragstellung) die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010335.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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