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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/09/25 86/04/0238 1Stammrechtssatz
Eine Auflage des § 77 Abs 1 wie des § 79 GewO 1973 kann jede bestimmte, der Vermeidung von Immissionen dienende und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignete und behördlich erzwingbare Maßnahme des INHABERS der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Eine Auflage im Sinne der §§ 77 Abs 1 und 79 GewO 1973 darf nur als ein an den Inhaber einer Betriebsanlage gerichteter normativer Ausspruch ergehen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040338.X01Im RIS seit
11.07.2001