RS Vwgh 1993/7/7 91/04/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/09/25 86/04/0238 1

Stammrechtssatz

Eine Auflage des § 77 Abs 1 wie des § 79 GewO 1973 kann jede bestimmte, der Vermeidung von Immissionen dienende und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignete und behördlich erzwingbare Maßnahme des INHABERS der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Eine Auflage im Sinne der §§ 77 Abs 1 und 79 GewO 1973 darf nur als ein an den Inhaber einer Betriebsanlage gerichteter normativer Ausspruch ergehen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040338.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten