RS Vwgh 1993/7/7 90/04/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1993
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §18 Abs1;
GewO 1973 §339 Abs3 Z2;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §350 Abs5;
GewO 1973 §350 Abs6;

Rechtssatz

Zur Beurteilung und Festlegung des Ergebnisses einer Meisterprüfung ist zweifellos allein die Prüfungskommission (gem § 351 oder § 352 GewO 1973) berufen. Der Bezirksverwaltungsbehörde bzw dem Landeshauptmann hingegen obliegt es lediglich, zu prüfen, ob iSd § 340 Abs 1 GewO 1973 "auf Grund der Anmeldung des Gewerbes" die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung "des angemeldeten Gewerbes" durch den Anmelder im betreffenden Standort vorliegen (Hinweis: E 18.9.1981, 3330/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040295.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten