RS Vwgh 1993/7/8 92/18/0057

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs1;
AÜG §4;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §323a Abs1;
GewO 1973 §323a Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Verweist die Behörde aus Gründen der Begründungsökonomie hinsichtlich der Begründung ihres Bescheides auf den Erwägungsteil eines anderen Bescheides (hier Ersatzbescheides) welcher jedoch vom VwGH aufgehoben wurde, so ist der den Verweis enthaltende Bescheid aus dem gleichen Grund aufzuheben. Der dem Ersatzbescheid vorangegangene Bescheid, mit dem das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung betreffend fünf Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes als verwirklicht angesehen wurde, wurde infolge Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; der hierauf ergangene Ersatzbescheid, der die Begründung des aufgehobenen Bescheides insoweit inhaltlich völlig unverändert übernahm, wurde sodann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Annahme der Behörde, es seien vom Arbeitgeber die Tatbestandsvoraussetzungen der Überlassung von Arbeitskräften iSd § 323a Abs 1 GewO 1973, nicht hingegen die des Ausnahmetatbestandes nach § 323a Abs 2 Z 1 GewO 1973 erfüllt worden, mangelhaft begründet worden sei.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180057.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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