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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/12 92/18/0156 1Stammrechtssatz
In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180025.X02Im RIS seit
23.03.2001