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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Der zur Einhaltung der Auflagen des eine Filiale (einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH) betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bestellte verantwortliche Beauftragte müßte seine Zustimmung zu seiner Bestellung zurückziehen, gelänge es ihm nicht, den etwa darin gelegenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, daß er auf Grund der von ihm unterfertigten Bestellungsurkunde keine Befugnis zu im Zusammenhang mit seinem Verantwortungsbereich stehenden baulichen Veränderungen innerhalb der Filiale (Neuanschaffung oder geänderte Aufstellung von Regalen) besitze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180035.X02Im RIS seit
11.07.2001