RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der zur Einhaltung der Auflagen des eine Filiale (einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH) betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bestellte verantwortliche Beauftragte müßte seine Zustimmung zu seiner Bestellung zurückziehen, gelänge es ihm nicht, den etwa darin gelegenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, daß er auf Grund der von ihm unterfertigten Bestellungsurkunde keine Befugnis zu im Zusammenhang mit seinem Verantwortungsbereich stehenden baulichen Veränderungen innerhalb der Filiale (Neuanschaffung oder geänderte Aufstellung von Regalen) besitze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180035.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten