RS Vwgh 1993/7/8 93/01/0424

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim VwGH als auch beim VfGH eingebracht, dann ist die vom VfGH gem. Art 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Konsumation des Beschwerderechtes zurückzuweisen (Hinweis B vom 13. November 1985, 85/01/0269 mit der dort angeführten Vorjudikatur).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010424.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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