RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0022

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §9 Abs1;

Rechtssatz

Zeiten, die ein Lenker als Beifahrer im Kfz verbringt, sind als Zeiten der Arbeitsbereitschaft und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Schlagworte

Abwärme Fenster Privatanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180022.X05

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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