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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0429 1Stammrechtssatz
"Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ... betreten" iSd § 14e FrPolG wird eine Person schon dann, wenn das einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann, wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen kann, daß eine Verwaltungsübertretung begangen wird (Hinweis E 28.10.1986, 86/03/0111, VwSlg 12282 A/1986, zur Wortfolge "auf frischer Tat betreten" in § 35 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X02Im RIS seit
20.11.2000