RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0273

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §14e;
VStG §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0429 1

Stammrechtssatz

"Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ... betreten" iSd § 14e FrPolG wird eine Person schon dann, wenn das einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann, wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen kann, daß eine Verwaltungsübertretung begangen wird (Hinweis E 28.10.1986, 86/03/0111, VwSlg 12282 A/1986, zur Wortfolge "auf frischer Tat betreten" in § 35 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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