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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Aus dem Einwand des Asylwerbers, daß ihm im Falle seiner Rückschiebung nach Nigeria allein auf Grund seiner Antragstellung auf Gewährung des Asyls in Österreich "aus politischen Gründen" Verfolgung drohe und die belangte Behörde auf "diesen Nachfluchtgrund" hätte Bedacht nehmen müssen, ist schon deshalb für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß den Behörden seines Heimatlandes die Stellung eines Asylantrages durch ihn überhaupt bekannt geworden wäre (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0096).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011000.X01Im RIS seit
20.11.2000