RS Vwgh 1993/7/8 92/01/1000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus dem Einwand des Asylwerbers, daß ihm im Falle seiner Rückschiebung nach Nigeria allein auf Grund seiner Antragstellung auf Gewährung des Asyls in Österreich "aus politischen Gründen" Verfolgung drohe und die belangte Behörde auf "diesen Nachfluchtgrund" hätte Bedacht nehmen müssen, ist schon deshalb für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß den Behörden seines Heimatlandes die Stellung eines Asylantrages durch ihn überhaupt bekannt geworden wäre (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0096).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011000.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten