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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Benachteiligungen des Asylwerbers in seinem Heimatland auf Grund seiner Rasse (hier: Halbafrikaner, Staatsangehöriger der früheren SFRJ) können nur dann als gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie seine Lebensgrundlage massiv bedrohen oder sonst aus objektiver Sicht betrachtet einen weiteren Verbleib in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen. Die Beeinträchtigungen sind im Asylantrag bzw in der Berufung näher darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010765.X01Im RIS seit
20.11.2000