RS Vfgh 1986/12/2 G2/86, G3/86, G4/86, G114/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1986
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/05 Förderungen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art12 Abs1 Z5
EnergieförderungsG 1979 §20 idF BGBl 252/1985
EStG-Novelle 1985 ArtIII (idF BGBl 251/1985)
EStG 1972 §8 Abs5 und Abs6 idF BGBl 251/1985
EStG 1972 §10 Abs4
EStG 1972 §122 Abs3
Sbg LandeselektrizitätsG 1979 §5 idF LGBl 47/1980
VfGG §62 Abs1

Rechtssatz

EnergieförderungsG; EStG 1972; BG vom 13. Juni 1985 BGBl. 251; Regierungsanträge zur Prüfung von Bestimmungen des EnergieförderungsG 1979 idF BGBl. 251/1985, des EStG 1972 idF BGBl. 251/1985 und des BG vom 13. Juni 1985 BGBl. 251, mit dem das EStG 1972 und das InvestitionsprämienG geändert werden, betreffend Steuerbegünstigungen für energiewirtschaftlich zweckmäßige Anlagen und Maßnahmen bestimmter Energieversorgungsunternehmen; dem jeweils zur Erlassung eines AbgabenG kompetenten Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, durch Verheißen von Steuerbegünstigungen auf die Disposition der Steuerpflichtigen Einfluß zu nehmen, soweit dadurch der verfassungsgesetzliche Rahmen nicht verletzt und die Abgabeform nicht mißbraucht wird; trotz der wirtschaftssteuernden Funktion der Steuerbegünstigungen kein Mißbrauch der Abgabeform dahin, daß es sich um die Regelung der Materie des Energierechtes selbst handle; keine Bedenken dagegen, daß die Steuerbegünstigung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängt; sachliche Rechtfertigung für das System als solches, das Bestehen des öffentlichen Interesses an dem begünstigten Handeln nur dann als gegeben anzunehmen, wenn es durch eine Bescheinigung jenes BM bestätigt wird, der im Bundesbereich zur Wahrung der entsprechenden Aufgaben zuständig ist; Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ist Bescheinigung zum Zweck der abgabenrechtlichen Begünstigung; Zuständigkeit des Abgabengesetzgebers zur Erlassung einer diesbezüglichen Regelung;

kein Widerspruch des Regelungssystems zu landesrechtlichen Vorschriften (betreffend elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen);

der Energiewirtschaft insgesamt kommt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen eine Sonderstellung zu - Rechtfertigung für steuerrechtliche Sonderbehandlung; keine Gleichheitsbedenken dagegen, daß von der Steuerbegünstigung nur alle leitungsgebundenen Energiearten erfaßt werden, sowie dagegen, daß die Steuerbegünstigung eine bestimmte Größe der Anlage voraussetzt; Abweisung der Prüfungsanträge; Zurückweisung eines Eventualantrages wegen mangelnder Bestimmtheit iS des §62 Abs1 VerfGG

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgabenwesen, Energierecht, Elektrizitätswesen, Kompetenz Bund - Länder, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G2.1986

Dokumentnummer

JFR_10138798_86G00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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