RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0035

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Beruft sich der verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG darauf, er habe sich zur Tatzeit (hinsichtlich Verletzungen des § 31 Abs 2 lit p ASchG im Zusammenhang mit bestimmten Auflagen des die konkrete Betriebsanlage betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides) im Urlaub befunden, habe jedoch für die Zeit seiner Abwesenheit seinen Stellvertreter "entsprechend instruiert und angewiesen, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften, wozu auch der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gehört, einzuhalten", so vermag er allein damit mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft zu machen, mangelt es doch an der konkreten Dartuung, daß auch für die Überwachung des Stellvertreters hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der diesem übertragenen Aufgaben gesorgt worden sei (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0345). Auf eine Kontrolle durch den Filialinspektor allein hätte sich der verantwortliche Beauftragte dabei nicht ohne weiteres verlassen dürfen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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