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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Beruft sich der verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG darauf, er habe sich zur Tatzeit (hinsichtlich Verletzungen des § 31 Abs 2 lit p ASchG im Zusammenhang mit bestimmten Auflagen des die konkrete Betriebsanlage betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides) im Urlaub befunden, habe jedoch für die Zeit seiner Abwesenheit seinen Stellvertreter "entsprechend instruiert und angewiesen, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften, wozu auch der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gehört, einzuhalten", so vermag er allein damit mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft zu machen, mangelt es doch an der konkreten Dartuung, daß auch für die Überwachung des Stellvertreters hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der diesem übertragenen Aufgaben gesorgt worden sei (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0345). Auf eine Kontrolle durch den Filialinspektor allein hätte sich der verantwortliche Beauftragte dabei nicht ohne weiteres verlassen dürfen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180035.X01Im RIS seit
11.07.2001