RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0196

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §88 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Verfahren über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot handelt es sich um ein "Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" iSd Übergangsbestimmung des § 88 Abs 1 FrG; dies deshalb, weil es grundsätzlich Aufgabe der Berufungsbehörde ist, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid entschiedene Sache neuerlich, und zwar so zu entscheiden, als ob diese Sache erstmals entschieden würde. Die Abweisung einer Berufung ist dabei als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0186).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180196.X01

Im RIS seit

29.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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