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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §32;Rechtssatz
§ 32 und § 33 StGB ist weder ein allgemeiner Strafbemessungsgrundsatz noch ein besonderer Erschwerungsgrund der mangelnden Schuldeinsicht zu entnehmen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180022.X06Im RIS seit
01.06.2001