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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AZG §13;Rechtssatz
Auch bei Lenkern und Beifahrern von Kraftfahrzeugen (hier: als Bediensteten einer Mineralölgesellschaft) kann unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 AZG durch Kollektivvertrag eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit auf mindestens zwölf Stunden zugelassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180147.X01Im RIS seit
20.11.2000