Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0127 2Stammrechtssatz
Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn mangels anders lautender Übergangsvorschriften alle Sichtvermerkswerber ab Inkrafttreten des FrG in gleicher Weise behandelt werden, unabhängig davon, wann sie ihren Antrag gestellt und wann sie das einen Versagungsgrund nach dem FrG darstellende Verhalten gesetzt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180188.X01Im RIS seit
11.07.2001