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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Annahme, der Aufenthalt eines Fremden, der innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr die Vergehen des versuchten Diebstahles, des Diebstahles und der Hehlerei beging - Straftaten, die durch die Schuldform des Vorsatzes gekennzeichnet sind -, weswegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, würde die öffentliche Sicherheit gefährden, kann nicht entgegengetreten werden, zumal der Umstand, daß der Fremde nach bereits erfolgter Verurteilung neuerlich straffällig wurde, keinesfalls als gering zu veranschlagen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180138.X03Im RIS seit
11.07.2001