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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art141 Abs1 litaRechtssatz
Art141 Abs1 lita B-VG; Antrag auf Aufhebung der in der Vollversammlung der RAK f. Wien, NÖ und Bgld. vom 5. Juni 1986 vollzogenen Wahl je eines ersten und zweiten Präsidentenstellvertreters sowie mehrerer Ausschußmitglieder und Mitglieder des Disziplinarrates; Plenarversammlung der RAK einziges satzungsgebendes Organ der Kammer - jenen Organen dieser Körperschaft, deren Wahl angefochten wird, fehlt diese Qualifikation; keine Zuständigkeit des VfGH; da es sich bei den angefochtenen Akten keinesfalls um Wahlen zu satzungsgebenden Organen handelt
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, berufliche Vertretungen, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:WI12.1986Dokumentnummer
JFR_10138797_86WI0012_01