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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §26 Abs1;Rechtssatz
Die Angaben nach § 26 Abs 1 KJBG 1987 müssen allesamt in EINEM Verzeichnis enthalten sein, wobei es zulässig ist, in dieses Verzeichnis darüber hinaus auch noch andere Angaben aufzunehmen (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0222). Eine Aufteilung der im § 26 Abs 1 KJBG 1987 vorgeschriebenen Angaben auf mehrere Schriftstücke entbehrt hingegen der rechtlichen Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180022.X03Im RIS seit
01.06.2001