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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 1991 wird Fremden, die bereits in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, einen Asylantrag gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde, kein Asyl gewährt. Daraus folgt, daß dem - erst nach Abweisung des Asylantrages in der Schweiz - in Österreich gestellten Asylantrag der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010544.X01Im RIS seit
20.11.2000