RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0215

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/18/0216 E 8. Juli 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 2

Stammrechtssatz

Läßt sich dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatort nicht entnehmen, so ist diesbezüglich die Bescheidbegründung heranzuziehen; nennt auch diese den Tatort nicht ausdrücklich, so muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten iVm der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden (Hinweis E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91).

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180215.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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