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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/02/0308 E 12. August 1994Rechtssatz
§ 41 Abs 4 FrG 1993 normiert nicht schlechthin das Recht der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid an den UVS, sondern läßt die Beschwerde nur unter den im § 51 FrG 1993 genannten Voraussetzungen zu, wobei bei Fehlen dieser Voraussetzungen die unmittelbare Anrufung des VwGH möglich ist. Wurde daher ein Schubhaftbescheid zwar erlassen, befindet sich der Fremde jedoch nicht in Schubhaft, sondern in Strafhaft, so ist der Schubhaftbescheid nicht mit Beschwerde nach § 51 FrG 1993 bekämpfbar, weil der Fremde nicht "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" angehalten wird. Eine unmittelbare Anrufung des VwGH steht dem Fremden aber offen.
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180287.X01Im RIS seit
11.07.2001