RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §67c Abs3;
FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs4;
FrG 1993 §70 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/02/0308 E 12. August 1994

Rechtssatz

§ 41 Abs 4 FrG 1993 normiert nicht schlechthin das Recht der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid an den UVS, sondern läßt die Beschwerde nur unter den im § 51 FrG 1993 genannten Voraussetzungen zu, wobei bei Fehlen dieser Voraussetzungen die unmittelbare Anrufung des VwGH möglich ist. Wurde daher ein Schubhaftbescheid zwar erlassen, befindet sich der Fremde jedoch nicht in Schubhaft, sondern in Strafhaft, so ist der Schubhaftbescheid nicht mit Beschwerde nach § 51 FrG 1993 bekämpfbar, weil der Fremde nicht "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" angehalten wird. Eine unmittelbare Anrufung des VwGH steht dem Fremden aber offen.

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180287.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten