Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl 2004 mangels Legitimation; rechtmäßige Wertung des Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels Erlegung des Wahlkostenbeitrags; kein verbesserungsfähiger Mangel; keine Bedenken gegen das BundespräsidentenwahlgesetzSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II 2004/71, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 25. April 2004 statt.
1.2. Mit einer - als "Kandidatur zur Bundespräsidentenwahl 2004" bezeichneten - Eingabe vom 12. März 2004 gab der nunmehrige Anfechtungswerber der Bundeswahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres bekannt, dass er sich "der Wahl zum Bundespräsidenten am 25.4.2004 stelle".
In dieser Eingabe wurde weiters Folgendes ausgeführt:
"Unter Hinweis auf die der Postausfertigung dieser Erklärung in Kopie beigeschlossene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 29.1.2004 betreffend das Bundespräsidentenwahlgesetz werden dieser Erklärung keine Unterstützungserklärungen und kein Wahlkostenbeitrag beigeschlossen."
(In diesem Zusammenhang ist mit "Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 29.1.2004" offenkundig ein vom Anfechtungswerber unter diesem Datum eingebrachter Individualantrag gemäß Art140 B-VG gemeint, dem zu Folge "der Verfassungsgerichtshof ... die §§7 und 8 des Bundespräsidentenwahlgesetzes idgF sowie den §42 Abs1, 3. Satz der Nationalrats-Wahlordnung idgF als verfassungswidrig aufheben" möge. Dieser Antrag wurde mittlerweile mit Beschluss VfGH 24.2.2004 G12, 14/04 als unzulässig zurückgewiesen.)
Zudem benannte der Anfechtungswerber in diesem Schriftsatz einen "Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Zustellgesetzes ..., dem [er] auch Zustellvollmacht für das Wahlverfahren erteilt habe".
1.3. Die Bundeswahlbehörde fasste in ihrer Sitzung am 27. März 2004 den Beschluss, dass dieser Wahlvorschlag als nicht eingebracht zu gelten habe, weil gemäß §7 Abs9 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPWG) der Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von EUR 3.600,-- nicht bezahlt wurde.
1.4. Der Wahlvorschlag schien folglich auch in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§9 BPWG) am 1. April 2004 (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) nicht auf und lag auch der Wahl des Bundespräsidenten am 25. April 2004 nicht zu Grunde.
2. Mit der vorliegenden, auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtung vom 9. Mai 2004 (zur Post gegeben am 10. Mai 2004) beantragt der Anfechtungswerber, "der Verfassungsgerichtshof wolle dieser Anfechtung folgend [die] Wahl des Bundespräsidenten vom 25.4.2004 insgesamt für nichtig erklären".
In der umfangreichen Begründung zu dieser Wahlanfechtung führt der Anfechtungswerber ua. aus, seine Legitimation zur Anfechtung der Bundespräsidentenwahl sei allein nach §67 VfGG idFd. Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I 2003/100, zu beurteilen, weil diese Bestimmung der - die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten regelnden - Vorschrift des §21 Abs2 BPWG materiell derogiert habe. Weiters hält der Anfechtungswerber die Bestimmung des §7 Abs9 BPWG betreffend den Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens für verfassungswidrig, weil das Erfordernis eines Wahlkostenbeitrages in Art60 B-VG nicht vorgesehen sei und das dort garantierte gleiche, passive Wahlrecht verletze. Zudem sei ein derartiger Beitrag sachlich nicht gerechtfertigt.
3. Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstatte eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen des Anfechtungswerbers entgegentritt und die Zurückweisung der Anfechtung, in eventu deren Abweisung, begehrt.
II. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:
1. Gemäß §21 Abs2 BPWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".
Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund dieser - speziellen - Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPWG zu beurteilen (s. VfSlg. 10.951/1986; vgl. ferner auch VfSlg. 9032/1981, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd. §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die allgemein die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I 2003/100, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich genannt wird. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung - die ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. 93 BlgNR 22. GP, 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können - eine Änderung der speziellen Regelung des BPWG über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten bewirkt worden wäre.
2. Die oben genannten Voraussetzungen des §21 Abs2 BPWG treffen aber auf den Anfechtungswerber schon deshalb nicht zu, weil in seinem Fall ein "dem Gesetz entsprechende[r]" Wahlvorschlag nicht vorlag:
2.1. Wie der Anfechtungswerber selbst ausführt, wurde für den auf ihn lautenden Wahlvorschlag zugleich mit der Vorschlagsüberreichung bei der Bundeswahlbehörde (absichtlich) kein Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von EUR 3.600,-- erlegt. §7 Abs9 letzter Satz BPWG bestimmt aber für diesen Fall, dass der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Ein derartiger Mangel ist nicht verbesserungsfähig. Es hatte daher auch kein entsprechender (Verbesserungs-)Auftrag (etwa iSd. §8 Abs3 letzter Satz BPWG) zu ergehen (s. VfSlg. 15.168/1998).
2.2. Zu der in der Anfechtungsschrift relevierten Verfassungswidrigkeit des §7 Abs9 BPWG ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Wahlverfahrens, wie ihn ua. §7 Abs9 BPWG vorsieht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Ebenso ist eine Regelung unbedenklich, wonach bei Nichterlag des Kostenbeitrages der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt (vgl. VfSlg. 15.168/1998 sowie VfSlg. 12.721/1991 - betreffend den [nunmehr] gemäß §43 Abs4 Nationalrats-Wahlordnung 1992 für jeden Landeswahlvorschlag zu entrichtenden Kostenbeitrag - mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
2.3. Die Bundeswahlbehörde handelte sohin rechtmäßig, wenn sie den auf den Anfechtungswerber lautenden Wahlvorschlag nicht veröffentlichte (§9 BPWG).
3. Die Wahlanfechtung war daher schon aus dem genannten Grund mangels Legitimation des Anfechtungswerbers zurückzuweisen, ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Wahlanfechtungsschrift eingegangen werden konnte.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §17 Abs2 VfGG, weil nach dieser Bestimmung für die Einbringung einer Wahlanfechtung Anwaltspflicht bestehe, bleibt der Einschreiter im vorliegenden Zusammenhang auf die Bestimmung des §24 Abs1 VfGG zu verweisen; eine Bestimmung, die die Einbringung von Klagen, bestimmten Anträgen sowie Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vorschreibt, einen Antrag nach §67 Abs1 VfGG iVm. §21 Abs2 BPWG (Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten) aber gerade nicht erfasst (vgl. auch VfGH 25.2.2003 WI-1/03).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:WI5.2004Dokumentnummer
JFT_09959392_04W00I05_00