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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es stellt keinen wesentlichen Begründungsmangel dar, wenn die Behörde zur Begründung ihres Ausspruches, der Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 sei erfüllt, die gegen den Fremden ergangenen Strafverfügungen wegen eines "Eigentumsdeliktes" und eines "gleichartigen Deliktes" heranzieht, die gesetzliche Bezeichnung der Delikte und allenfalls die entsprechenden Paragraphen des StGB aber nicht anführt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180138.X01Im RIS seit
11.07.2001