RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0138

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es stellt keinen wesentlichen Begründungsmangel dar, wenn die Behörde zur Begründung ihres Ausspruches, der Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 sei erfüllt, die gegen den Fremden ergangenen Strafverfügungen wegen eines "Eigentumsdeliktes" und eines "gleichartigen Deliktes" heranzieht, die gesetzliche Bezeichnung der Delikte und allenfalls die entsprechenden Paragraphen des StGB aber nicht anführt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180138.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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