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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0137Rechtssatz
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber - oder sein Vertreter - darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0208, mit weiterem Judikaturhinweis). Von einem solchen bloß minderen Grad des Versehens kann auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Gerade im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kanzleigemeinschaft zu erwartenden Schwierigkeiten stellt die mangelnde Kontrolle des Kanzleipersonals bei der Eintragung von Fristen sowie Vorlage von Akten, in denen fristgebundene Verfahrenshandlungen zu setzen sind, eine Vorgangsweise dar, die nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030136.X01Im RIS seit
03.04.2001