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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0041Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der gewisse Arbeitsbereiche dem Kanzleipersonal bzw. dem Rechtsanwaltsanwärter, mögen diese auch geschult und verläßlich sein, zur selbständigen Durchführung (dies auch in seiner Abwesenheit, sei es durch Krankheit, Urlaub etc.) überläßt, ohne Vorkehrungen zu treffen, damit aller Voraussicht nach Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen ausgeschlossen bleiben, verstößt gegen die ihm insoweit obliegende Sorgepflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030040.X02Im RIS seit
03.04.2001