Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die zur Ablegung eines Alkotests aufgeforderte Person kann nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Deren Anordnung ist daher - zumindst im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (Hinweis E 11.11.1992, 92/02/0048). Dies gilt auch für einen Radfahrer (hier: dem befürchteten Diebstahl des Fahrrades kann durch Absperren, Anketten oder ähnliche Maßnahmen vorgebeugt werden).
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030080.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011