RS Vwgh 1993/7/14 92/03/0080

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die zur Ablegung eines Alkotests aufgeforderte Person kann nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Deren Anordnung ist daher - zumindst im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (Hinweis E 11.11.1992, 92/02/0048). Dies gilt auch für einen Radfahrer (hier: dem befürchteten Diebstahl des Fahrrades kann durch Absperren, Anketten oder ähnliche Maßnahmen vorgebeugt werden).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt OrtAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030080.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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