Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (Hinweis E 14.12.1988, 88/02/0164). Die von der Behörde
vorgenommene Tatumschreibung, der Fahrzeuglenker habe "die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren, sondern für seine Fahrt beinahe die gesamte Fahrbahnbreite benötigt", entspricht nicht dieser Anforderung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030080.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011