RS Vwgh 1993/7/14 92/03/0080

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (Hinweis E 14.12.1988, 88/02/0164). Die von der Behörde

vorgenommene Tatumschreibung, der Fahrzeuglenker habe "die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren, sondern für seine Fahrt beinahe die gesamte Fahrbahnbreite benötigt", entspricht nicht dieser Anforderung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030080.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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