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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979 RS 3Stammrechtssatz
Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat.
Schlagworte
Verfahrensrecht BeweismittelFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030043.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011