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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
§ 7 Abs 1 StVO enthält bloß ein relatives Gebot, rechts zu fahren. Das Gesetz stellt dies einerseits unter die positive Bedingung der Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und andererseits unter die negative Bedingung der Möglichkeit, dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen zu tun (Hinweis E 22.11.1985, 85/18/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030080.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011