RS Vwgh 1993/7/14 92/03/0043

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs7;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Zustimmung des Beschuldigten zur Blutabnahme erübrigte sich hier näher darauf einzugehen, ob unfallskausale erhebliche Verletzungen anderer Unfallbeteiligter vorlagen (Hinweis E 19.12.1990, 90/03/0223).

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweismittelFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030043.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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