Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung einer Gewerbeberechtigung - Der VwGH hat im Hinblick auf die bei Ausübung des Handelsgewerbes gem § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 hinsichtlich des von der Entziehung betroffenen Teilbereiches "Handel mit und Vermietung von Datenträgern mit pornographischem Inhalt" zu beachtenden öffentlichen Interessen vom Zutreffen des gem § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmals zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 29.3.1993, AW 93/04/0007). Im Hinblick darauf war es entbehrlich, das Zutreffen der weiteren tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG zu prüfen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040032.A01Im RIS seit
20.11.2000