RS Vwgh 1993/7/21 92/13/0193

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 91/13/0252 2

Stammrechtssatz

Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung von Reisekosten auch in Form von pauschalierten Werbungskosten ist, daß Aufwendungen der fraglichen Art (zB Nächtigungskosten) überhaupt anfallen (Hinweis E 17.5.1989, 88/13/0091; E 28.3.1990, 89/13/0183). Dabei erwachsen dem Arbeitnehmer nicht nur dann keine Aufwendungen für die Nächtigung, wenn ihm vom Arbeitgeber eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird; auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nächtigungskosten dem Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit diesen Aufwand an Stelle des Arbeitnehmers trägt, ist der Arbeitnehmer mit einem Nächtigungsaufwand nicht belastet. Bei einem solchen vollen Ersatz der Nächtigungskosten durch den Arbeitgeber kann somit gleichfalls eine pauschale Berücksichtigung von Reisekosten iSd § 16 Abs 1 Z 9 zweiter Satz EStG 1988 nicht zum Zug kommen. Dies gilt umso mehr, wenn der vom Arbeitgeber vorgenommene Aufwandersatz den tatsächlich vom Arbeitnehmer vorerst getätigten Nächtigungsaufwand übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130193.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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