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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/24 91/13/0252 2Stammrechtssatz
Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung von Reisekosten auch in Form von pauschalierten Werbungskosten ist, daß Aufwendungen der fraglichen Art (zB Nächtigungskosten) überhaupt anfallen (Hinweis E 17.5.1989, 88/13/0091; E 28.3.1990, 89/13/0183). Dabei erwachsen dem Arbeitnehmer nicht nur dann keine Aufwendungen für die Nächtigung, wenn ihm vom Arbeitgeber eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird; auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nächtigungskosten dem Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit diesen Aufwand an Stelle des Arbeitnehmers trägt, ist der Arbeitnehmer mit einem Nächtigungsaufwand nicht belastet. Bei einem solchen vollen Ersatz der Nächtigungskosten durch den Arbeitgeber kann somit gleichfalls eine pauschale Berücksichtigung von Reisekosten iSd § 16 Abs 1 Z 9 zweiter Satz EStG 1988 nicht zum Zug kommen. Dies gilt umso mehr, wenn der vom Arbeitgeber vorgenommene Aufwandersatz den tatsächlich vom Arbeitnehmer vorerst getätigten Nächtigungsaufwand übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130193.X01Im RIS seit
20.11.2000