RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0119

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §48;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 89/16/0069 4

Stammrechtssatz

Ein " Ausgleich der inländischen und ausländischen Besteuerung " iSd § 48 BAO kann nur dann stattfinden, wenn eine ausländische Besteuerung erfolgt ist; denn nur dann kann begrifflich von einem " Ausgleich " hiefür bei der inländischen Besteuerung gesprochen werden. Mit anderen Worten, die BAO verlangt mit dieser Rechtsvoraussetzung ausdrücklich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung; die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, sonach die bloße " virtuelle Doppelbesteuerung " ist hier nicht ausreichend. Eine tatsächliche internationale Doppelbesteuerung läge zB bei einer - etwa trotz ausländischer Steuerfreiheit - rechtswidrig erfolgten ausländischen Besteuerung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130119.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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