RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0162

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2 litd;
BAO §288 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Da der Bescheidadressat einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, hat die Beschlußfassung des Behördenorganes (gegenständlich des gemäß § 260 Abs 2 lit d BAO zuständigen Berufungssenates) auch den Bescheidadressaten zu umfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130162.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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