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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245;Rechtssatz
Spätestens mit der Zustellung des Bescheides über die Zurückweisung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist hört das "Hindernis" iSd § 308 Abs 3 BAO auf, weil der Berufungswerber daraus jedenfalls die Unvollständigkeit seines Fristverlängerungsbegehrens erkennen muß. Die Auffassung, die Partei müsse zunächst die Zurückweisung mit Berufung sowie einer Beschwerde an den VwGH bekämpfen, ehe sie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen "dürfe", entbehrt jeder Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130092.X02Im RIS seit
20.11.2000