RS Vwgh 1993/7/21 93/13/0092

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245;
BAO §308 Abs3;

Rechtssatz

Spätestens mit der Zustellung des Bescheides über die Zurückweisung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist hört das "Hindernis" iSd § 308 Abs 3 BAO auf, weil der Berufungswerber daraus jedenfalls die Unvollständigkeit seines Fristverlängerungsbegehrens erkennen muß. Die Auffassung, die Partei müsse zunächst die Zurückweisung mit Berufung sowie einer Beschwerde an den VwGH bekämpfen, ehe sie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen "dürfe", entbehrt jeder Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130092.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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