Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/12 89/16/0069 3Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsvoraussetzung des § 48 BAO " Abgabenhoheit mehrerer Staaten " im völkerrechtlichen Sinn zu verstehen. Hiebei geht es bloß um die völkerrechtliche Berechtigung der Staaten, Steuertatbestände zu schaffen. Es kommt sonach nicht auf die tatsächliche Besteuerung, sondern bloß auf die potentielle (virtuelle) Besteuerung an. Es geht einzig und allein darum, daß der andere Staat die völkerrechtliche Berechtigung besitzen muß, dies zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130119.X01Im RIS seit
11.07.2001