RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §48;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 89/16/0069 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsvoraussetzung des § 48 BAO " Abgabenhoheit mehrerer Staaten " im völkerrechtlichen Sinn zu verstehen. Hiebei geht es bloß um die völkerrechtliche Berechtigung der Staaten, Steuertatbestände zu schaffen. Es kommt sonach nicht auf die tatsächliche Besteuerung, sondern bloß auf die potentielle (virtuelle) Besteuerung an. Es geht einzig und allein darum, daß der andere Staat die völkerrechtliche Berechtigung besitzen muß, dies zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130119.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten