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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/09 92/13/0077 8Stammrechtssatz
Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehört die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur ausreichenden Begründung eines Bescheides, aus welcher die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein müssen
(Hinweis E 23.1.1970, 1442/69, VwSlg 4014 F/1970).
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130119.X05Im RIS seit
11.07.2001