RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0119

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 92/13/0077 8

Stammrechtssatz

Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehört die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur ausreichenden Begründung eines Bescheides, aus welcher die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein müssen

(Hinweis E 23.1.1970, 1442/69, VwSlg 4014 F/1970).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130119.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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