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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §28;Rechtssatz
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben, wenn Überschüsse über die mit einer Tätigkeit verbundenen Ausgaben angestrebt werden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 23 EStG 1972, Randziffer 11). Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist es hingegen nicht erforderlich, daß die Möglichkeit von Verlusten besteht (gegenständlich Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 GewinnerzielungsabsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130056.X03Im RIS seit
11.07.2001