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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §28;Rechtssatz
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie mit der Absicht, sie zu wiederholen, ausgeführt wird; es kann jedoch nachhaltig auch im Sinne von länger andauernd verstanden werden. Eine längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber erfolgt und keine Wiederholungsabsicht besteht (Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0248).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachhaltige TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130056.X02Im RIS seit
11.07.2001