RS Vwgh 1993/7/21 92/13/0056

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie mit der Absicht, sie zu wiederholen, ausgeführt wird; es kann jedoch nachhaltig auch im Sinne von länger andauernd verstanden werden. Eine längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber erfolgt und keine Wiederholungsabsicht besteht (Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0248).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachhaltige Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130056.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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