RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0162

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §260 Abs2;
BAO §287;
BAO §93;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gründet sich eine Berufungsentscheidung nicht auf eine Beschlußfassung des gemäß § 260 Abs 2 lit d BAO zuständigen Berufungssenates, liegt kein Bescheid vor, da unter einem Bescheid nach der Verwaltungsrechtslehre hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers (Verwaltungsakt) ganz bestimmter Art zu verstehen sind (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977; gegenständlich Änderung des Bescheidadressaten ohne Befassung des Berufungssenates).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130162.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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