Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gründet sich eine Berufungsentscheidung nicht auf eine Beschlußfassung des gemäß § 260 Abs 2 lit d BAO zuständigen Berufungssenates, liegt kein Bescheid vor, da unter einem Bescheid nach der Verwaltungsrechtslehre hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers (Verwaltungsakt) ganz bestimmter Art zu verstehen sind (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977; gegenständlich Änderung des Bescheidadressaten ohne Befassung des Berufungssenates).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130162.X01Im RIS seit
26.11.2001