RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0162

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
53 Wirtschaftsförderung

Norm

AVG §56;
BAO §19 Abs1;
BAO §93 Abs2;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann keine Rechtswirkung entfalten (Hinweis E 12.4.1989, 88/01/0258, 89/01/0015). Insbesondere kann eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidwirksamkeit erlangen, daß sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangt. Ein solches tatsächliches Zukommen ist für die Beurteilung der Bescheidqualifikation in keiner Weise maßgeblich.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130162.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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